Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 158 Verfahrensbeistand

 

Der Verfahrensbeistand hat u.a. die Aufgabe sich mit den Eltern sowie mit den Kindern des Öfteren zu besprechen. Innerhalb dieser Gespräche geht es um Interessenvertretungen und Sachstandserhebung. Diese sind immer an dem Wohl des Kindes orientiert. Ist eine Anhörung anberaumt so wird der Verfahrensbeistand die Familie oder die Person in der Regel begleiten.

 

Es ist Aufgabe des Verfahrensbeistandes, unabhängig von den Eltern, die tatsächlichen Interessen des Kindes zu entdecken und nach dessen objektivem Wohl zu handeln.

 

Der Verfahrensbeistand sowie der zuständige Richter sind Prozessverantwortlich das bedeutet, sie sind in Regel auch über mehrere Verfahren zuständig. Ziel dabei ist es möglichst Konstant an den Themen der Familie zu sein um die Sachlagen nachhaltig zu erfassen.